Nach der Anerkennung erfüllt das Zivilstandsamt folgende Aufgaben:
Eintragung der Anerkennung im Personenstandsregister
Anerkennungsmitteilung an den schweizerischen Geburtsort des Kindes
Anerkennungsmitteilung an den/die schweizerischen Wohnort/e von Vater und Mutter
Anerkennungsmitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörede (KESB) am Wohnsitz der Mutter
Anerkennungsmitteilung an das Heimatland der Eltern (nur Italien, Deutschland, Österreich und Liechtenstein)
Anerkennungsmitteilung an die Mutter des Kindes
Anerkennungsmitteilung an das Staatssekretariat für Migration bei anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern/Asylbewerberinnen oder vorläufig Aufgenommenen
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