Vorsorgeauftrag
Zuständiges Amt: Kindes und Erwachsenenschutzbehörde Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person jemanden für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit mit der Vertretung in Angelegenheiten der Personensorge, des Rechtsverkehrs und/oder der Vermögensverwaltung beauftragen. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig errichtet (Handschrift) oder öffentlich beurkundet sein. Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen lassen (Art. 360ff ZGB) Link zu e-vorsorgeauftrag.ch
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