Die Vermittlerämter führen in Zivilstreitigkeiten nach dem Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten" in der Regel vor jedem Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch durch. Im Idealfall kann im Rahmen der Vermittlung eine einvernehmliche Lösung mit den Parteien gefunden und schriftlich fixiert werden. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien zu versöhnen. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich obligatorisch und kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen ausfallen. Weitere Informationen zur Aufgabe des Vermittlers finden Sie auf der Homepgae des Kanton Appenzell Ausserrhoden.
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